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Urheberrecht

Forschungsdaten können wie wissenschaftliche Schriftwerke (z.B. Monographien und Zeitschriftenartikel) unter urheberrechtlichem Schutz stehen, wenn sie die Anforderungen des Urheberrechts erfüllen.

Anders als im anglo-amerikanischen Copyright steht im deutschen Urheberrecht die urhebende, d.h. die schöpfende oder schaffende Person, im Mittelpunkt: Das von ihr geschaffene Werk verkörpert die Persönlichkeits- und Schaffensfreiheit und wird als Teil der Persönlichkeitsrechte der urhebenden Person geschützt. Wer Inhaber eines Urheberrechts oder Leistungsschutzrechts ist, soll alleine darüber entscheiden dürfen, ob und wie das geschützte Werk genutzt wird. Nach deutschem Urheberrecht sind Urheberrechte daher auch nicht übertragbar. Die urhebende Person kann einer anderen Person nur die Nutzungsrechte an dem von ihr geschaffenen Werk übertragen.

Das Urheberecht definiert vier Kriterien für ein schutzfähiges Werk: Erstens muss das Werk eine wahrnehmbare Formgestaltung vorweisen; eine reine Idee ist nicht schutzfähig. Zweitens muss es sich um ein persönliches Schaffen handeln, d.h. das Werk muss von einer natürlichen Person geschaffen sein. Drittens muss das Werk durch seinen geistigen Gehalt eine gewisse Wirkung entfalten. Viertens muss das Werk eine eigenpersönliche Prägung, d.h. Individualität und Originalität auf einer gewissen Schöpfungshöhe, vorweisen. Fleiß oder Expertise sind keine Kriterien.
Erfüllen Forschungsdaten alle vier Kriterien, so liegt das Urheberrecht an ihnen bei der*dem erhebenden Forschenden. In Arbeitsgruppen oder Kooperationsprojekten ist zu prüfen, ob die Mitglieder eine gemeinsame Urheberschaft an den Forschungsdaten haben und demnach auch nur gemeinsam über deren Nutzung entscheiden können.
Zu beachten ist zudem, dass die Urheberrechte zwar bei der*dem schaffenden Forschenden, die Nutzungsrechte jedoch beim Arbeitgeber, d.h. der jeweiligen Hochschule oder Forschungseinrichtung, liegen können (§ 43, § 69b UrhG). Hierbei ist das spezifische Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zu beachten und ob es sich um freie Forschung oder die weisungsabhängige Erbringung eines Pflichtwerks handelt.

Relevante Rechtstexte und Leitlinien
Literatur und Links