Aufgrund der skizzierten durchaus komplexen Vorgaben und Wechselwirkungen bleibt es häufig eine Einzelfallentscheidung, ob konkrete Forschungsdaten tatsächlich unter urheberrechtlichem und/oder leistungsschutzrechtlichem Schutz stehen.
Zu empfehlen ist daher, im Zweifel bei eigenen Daten davon auszugehen, dass sie nicht geschützt sind, und bei Daten anderer davon, dass sie geschützt sind.
Die Gute Wissenschaftliche Praxis bietet für alle Forschungsdaten, unabhängig davon, ob sie nach dem Urheberrecht schutzfähig sind, einen verbindlichen Rahmen. So ist z.B. die Nennung des*der Autor*in eines Werks und eines Forschungsdatums nach Guter Wissenschaftlicher Praxis immer verpflichtend (vgl. DFG-Kodex, Leitlinie 7). Nicht-Nennung gilt als Plagiat und kann als wissenschaftliches Fehlverhalten sanktioniert werden.